Einem Landwirt wurden die Sömmerungsbeiträge für die Bewirtschaftung seiner Alp gestrichen, weil aufgrund der Anzahl der gesömmerten Tiere der vom Kanton festgelegte Normalbesatz um mehr als 15 Prozent überschritten war. Diese auf die Vorgaben des Bundes für Direktzahlungen abgestützte Verfügung des Kantons wurde vom Landwirt mit Rekurs angefochten. Er wandte vorab ein, der im Jahr 2001 festgelegte Normalbesatz seines Sömmerungsbetriebs sei falsch, weil damals nicht berücksichtigt worden sei, dass der vormalige Bewirtschafter der Alp weitere Stösse von Besitzern anderer Hüttenrechte gepachtet hatte. Diesem Einwand konnte nicht entsprochen werden. Der für den Sömmerungsbetrieb des Rekurrenten im Jahr 2001 vom Kanton festgelegte Normalbesatz wurde vom damaligen Bewirtschafter nicht angefochten und ist rechtskräftig. Eine Anpassung des Normalbesatzes ist nur unter den in Art. 41 der Direktzahlungsverordnung des Bundes aufgeführten Bedingungen möglich. Demgemäss könnte der Betroffene namentlich für sein Alprecht einen neuen Bewirtschaftungsplan vorlegen. Dies hat er indessen nicht gemacht. Die übrigen bundesrechtlichen Bedingungen für eine Änderung sind ebenfalls nicht erfüllt.
Der weitere Einwand, dass Stösse von Besitzern anderer Hüttenrechte zugepachtet worden seien, musste im konkreten Fall für die Bemessung der Sömmerungsbeiträge seines Sömmerungsbetriebs nicht weiter geprüft werden, da mit der Pacht von weiteren Stössen zwar die Zahl der aufgetriebenen Tiere erhöht, nicht aber der im Jahr 2001 rechtskräftig verfügte Normalbesatz geändert werden kann. Für die Bemessung der Sömmerungsbeiträge bleibt der Normalbesatz massgebend.
Alpstein | 07.07.2017 | 08:16 Uhr
rk
Streichung von Sömmerungsbeiträgen wegen Überbesatz
Die Höhe der Sömmerungsbeiträge wird aufgrund des vom Kanton mittels rechtskräftiger Verfügung für den einzelnen Sömmerungsbetrieb festgelegten Normalbesatzes berechnet. Durch die Pacht von zusätzlichen Stössen von anderen Hüttenrechtsbesitzern ändert sich am verfügten Normalbesatz für den betreffenden Sömmerungsbetrieb nichts, solange der Normalbesatz nicht unter den vom Bund vorgegebenen Bedingungen durch Verfügung des Kantons neu festgelegt ist.