Mit dem neuen Tourismusgesetz wurden die kantonale Beherbergungstaxe und die kantonale Tourismusabgabe durch eine einzige Abgabe ersetzt. Neben Gastwirtschaft- und Beherbergungsbetrieben sowie Vermieterinnen und Vermietern von Ferienhäusern oder Ferienwohnungen werden neu auch Besitzerinnen und Besitzer von Zweitwohnungen, öffentliche Verkehrsbetriebe (z.B. Seil- und Bergbahnen, Bus- und Eisenbahnunternehmen) sowie Betriebe mit gewinnorientierten touristischen Aktivitäten erstmals abgabepflichtig. Die Verordnung regelt nun die Details, insbesondere auch die Höhe der Abgaben.
Die Tourismusabgabe wird als Pauschale pro Kalenderjahr erhoben. Die Abgabeerhebung basiert auf einer Selbstdeklaration, welche jeweils bis Ende Januar des Folgejahres eingereicht werden muss. Die Gemeinden haben weiterhin die Möglichkeit, Kurtaxen zu erheben. Basis hierfür ist das Kurtaxenreglement der jeweiligen Gemeinde. Die Meldeformulare zur Berechnung der Kurtaxe und zur polizeilichen Erfassung der Übernachtungsgäste behalten ihre Gültigkeit.