Heimatschutz-Rekurse abgewiesen

Im Dorfkern von Appenzell können Solaranlagen auf Dächern bewilligt werden, wenn sie die im Bundesinventar der besonders schützenswerten Ortsbilder aufgeführten Schutzziele nicht wesentlich beeinträchtigen.

  • Die drei Solaranlagen auf den Dächern im Dorfkern Appenzell dürfen erstellt werden. (Bild: Matthias Brülisauer)

    Die drei Solaranlagen auf den Dächern im Dorfkern Appenzell dürfen erstellt werden. (Bild: Matthias Brülisauer)

Die Fachkommission Heimatschutz erhob gegen drei Baubewilligungen, die für Solaranlagen auf Dächern verschiedener Gebäude im Dorf erteilt wurden, bei der Standeskommission Rekurs.

Solaranlagen auf Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung bedürfen einer Baubewilligung. Sie dürfen solche Denkmäler nicht wesentlich beeinträchtigen. Das Dorf Appenzell ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgeführt und gilt deshalb als geschütztes Kulturdenkmal.

Ob eine wesentliche Beeinträchtigung eines Kulturdenkmals vorliegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anhand der Schutzziele zu erörtern, die in den gesonderten Beschreibungen des Kulturdenkmals enthalten sind. Trifft eine Solaranlage das Schutzobjekt in jenen Bereichen, die es einzigartig oder charakteristisch machen und aufgrund derer dem Objekt seine schutzwürdige Eigenschaft zukommt, liegt eine Beeinträchtigung vor. Ist diese wesentlich, ist die Bewilligung zu verweigern.

Den im ISOS enthaltenen Beschreibungen der drei Örtlichkeiten, wo die strittigen Solaranlagen geplant sind, konnte die Standeskommission keine Einträge entnehmen, welche die Dachlandschaft dort als besonders einzigartig oder charakteristisch erscheinen liesse. Sie kam daher zum Schluss, dass von den Solaranlagen keine erhebliche Beeinträchtigung der ISOS-Schutzobjekte ausgeht und wies die drei Rekurse ab.

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