Abbau der coronabedingten Verschuldung

Die Standeskommission unterstützt den Vorschlag des Bundesrats, die coronabedingte Verschuldung des Bundes bis 2035 zu tilgen. Dieses Ziel soll je zur Hälfte durch die Verrechnung mit vergangenen und mit zukünftigen Finanzierungsüberschüssen angestrebt werden.

  • (Bild: bigstock)

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Der Bund schlägt eine Änderung des Finanzhaushaltsgesetzes zwecks Abbau der coronabedingten Verschuldung vor. Die aufgrund der Pandemie beschlossenen ausserordentlichen Ausgaben führen zu einer hohen Neuverschuldung. Der zu erwartende Fehlbetrag könnte nach den heutigen Regelungen im Finanzhaushaltsgesetz nur mit Entlastungsprogrammen und Steuererhöhungen innert der verlangten Frist von sechs Jahren abgebaut werden. Da dies aber die wirtschaftliche Erholung nach der Pandemie gefährden würde, soll mit einer Gesetzesänderung ein Ausgleich des Fehlbetrags ohne Belastung des Bundeshaushalts angestrebt werden.

Der Bundesrat möchte die Verschuldung bis 2035 abbauen. Er verfolgt die Strategie, den Bundesanteil an der Zusatzausschüttung der Schweizerischen Nationalbank (SNB) von maximal 1,3 Milliarden Franken pro Jahr ab dem Geschäftsjahr 2021 dem Amortisationskonto gutzuschreiben. Für den Schuldenabbau stellt der Bund zwei Vorgehensvarianten zur Diskussion. Nach der Variante 1 soll die Verschuldung allein durch zukünftige Finanzierungsüberschüsse abgebaut werden. Die Variante 2 sieht die Verrechnung der Hälfte der Schulden mit vergangenen und die andere Hälfte mit zukünftigen Finanzierungsüberschüssen vor.

Die Standeskommission befürwortet die Strategie des Bundesrats für den Abbau der Corona-Schulden bis 2035. Beide Vorgehensvarianten kann sie im Grundsatz unterstützen. Sie hegt aber Zweifel, ob neben der Zusatzausschüttung der SNB die prognostizierten künftigen Finanzierungsüberschüsse so hoch ausfallen werden, dass die Verschuldung bis 2035 abgebaut werden kann. Sie gibt deshalb einer je hälftigen Finanzierung des Fehlbetrags durch Verrechnung mit vergangenen und zukünftigen Finanzierungsüberschüssen den Vorzug.

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