Gemäss den gesetzlichen Vorgaben für die Nationalratswahl dürfen Stimmen nur gezählt werden, wenn aus der Bezeichnung auf dem Wahlzettel der Wählerwille klar zum Ausdruck kommt. Bestehen Zweifel, wird die Stimme als ungültig behandelt.
Als Nationalrat sind alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger wählbar, die selber in der Schweiz stimmberechtigt sind. Ein Wohnsitz im Kanton ist nicht verlangt. Dies macht den Kreis der wählbaren Personen gross. In der Schweiz gibt es nun aber fast immer mehrere wählbare Personen, die auf den gleichen Namen und Vornamen hören. Es wird daher empfohlen, eine ergänzende Angabe anzufügen, damit die zu wählende Person klar identifiziert ist. Am besten eignet sich hierfür die Wohnadresse. Sollte allerdings die fragliche Person zusammen mit einem Nachkommen gleichen Namens an der gleichen Adresse wohnen, kann sich eine andere Präzisierung aufdrängen, beispielsweise mittels Angabe des Berufs oder eines öffentlichen Amtes, das die fragliche Person bekleidet oder bekleidet hat.
Anders ist die Ausgangslage für die von den Parteien und Verbänden vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten, die in den Medien oft als offizielle Kandidierende behandelt werden. Sie werden auch auf der Homepage des Kantons als Kandidierende geführt (vgl. www.ai.ch/nationalratswahl-2019). Angesichts der besonderen Stellung dieser Personen im Wahlkampf darf im Normalfall davon ausgegangen werden, dass einzig sie gemeint sind, wenn auf einem Wahlzettel lediglich ihr Name und Vorname aufgeführt ist. Geht also gemäss derzeitigem Wahlkampfstand ein Stimmzettel ein, auf dem einzig «Eberle Ruedi», «Pfister Martin», «Fässler Antonia» oder «Rechsteiner Thomas» steht, wird die Stimme als gültig betrachtet. Sie wird der jeweiligen kandidierenden Person zugerechnet und mitgezählt.