Gemäss dem kantonalen Feuerschutzgesetz besteht für im Kanton wohnhafte Personen eine Feuerwehrpflicht. Diese kann erfüllt werden durch die Leistung von aktivem Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe. Personen, die ausserhalb des Kantons wohnen, aber in Appenzell I.Rh. eine überbaute Liegenschaft besitzen, müssen einen Löschkostenbeitrag leisten. Dieser beträgt gemäss Feuerschutzverordnung einheitlich Fr. 100.- pro überbaute Liegenschaft und Jahr.
Die Besitzerin eines Grundstücks beantragte mit Rekurs, auf den verfügten Löschkostenbeitrag sei zu verzichten. Die auf der fraglichen Liegenschaft befindliche Waldhütte sei zerfallen und nicht mehr benutzbar. Die Standeskommission hat den Rekurs gutgeheissen. Da von der Waldhütte nur noch das Fundament vorhanden ist, gilt das Grundstück nicht mehr als überbaut.
Ein anderer Rekurs gegen einen Löschkostenbeitrag wurde abgewiesen. In diesem Fall wurde ein Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus und eine Scheune befinden, vor kurzem in der Weise grundbuchlich geteilt, dass auf dem einen Grundstück die Scheune, auf dem anderen Grundstück das Wohnhaus zu liegen kam. Der Rekurrent, dem nach wie vor beide Grundstücke gehören, stört sich daran, dass er früher für das gleiche Eigentum einen Löschkostenbeitrag zahlen musste und nun, nur wegen der Teilung der Parzelle, zwei Beiträge entrichten soll.
Der Löschkostenbeitrag knüpft einzig an den Begriff der überbauten Liegenschaft an. Da aufgrund der vorgenommenen Teilung aus einer überbauten Liegenschaft fraglos zwei überbaute Liegenschaften entstanden sind, müssen statt einem Löschkostenbeitrag zwei Beiträge bezahlt werden.
Innerrhoden | 08.03.2013 | 10:39 Uhr
RK
Rekurse gegen den Löschkostenbeitrag
Die Standeskommission hatte sich mit zwei Rekursen zu beschäftigen - einer wurde gutgeheissen und einer abgewiesen.