Es ist das erste Mal, dass die Bundesanwaltschaft eine Anklage wegen Gewalt in Sportstadien einreicht. Die Vorwürfe lauten auf mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz.
Dem jungen Schweizer war es am 21. Februar 2016 gelungen, für das Spiel zwischen dem FC Luzern und dem FC St.Gallen pyrotechnische Gegenstände in die swissporarena in Luzern zu schmuggeln. Die Luzerner Polizei konnte ihn kurz nach dem Fussballspiel anhand von Aufnahmen von Überwachungskameras ermitteln. Diese zeigten, dass der damals 22-Jährige die Spreng- und Rauchkörper auf das Spielfeld geworfen hatte.
Ein damals unbeteiligter, 48-jähriger Mann, der sich auf der Sitztribüne neben dem Gäste-Fansektor befand, erlitt dabei Verletzungen am Gehör. Er erlitt einen massiven Hörverlust auf mindestens einem Ohr und musste operiert werden. Gemäss Bundesanwaltschaft wurde er «nachhaltig verletzt».
Bei der Hausdurchsuchung im Kanton Appenzell Ausserrhoden fand die Polizei rund 100 Kilogramm diverses, pyrotechnisches Material, wie die Luzerner Polizei im März 2016 meldete. Die Luzerner Staatsanwaltschaft leitete damals eine Untersuchung wegen Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz und Sachbeschädigung ein.
Gemäss Bundesanwaltschaft hat der St.Galler Fan in Kauf genommen, dass Personen zu Schaden kommen und Schäden an der Einrichtung und am Rasen entstehen. Sie erklärt ihre Zuständigkeit für das Strafverfahren mit der Art der Sprengkörper und dem Vorsatz, das explosive Material an einem Ort zu verwenden, an dem eine konkrete Gefährdung für Menschen und Gegenstände in Kauf genommen werden muss.
Für die schwere Körperverletzung kann der Beschuldigte gemäss Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von bis zu maximal zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen verurteilt werden. Für die Sachbeschädigung drohen ihm bis zu drei Jahre Haft.
Und wer «vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt», wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft. Bis zu einem Urteil gilt für den jungen Mann die Unschuldsvermutung.