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Grosse Fenster beim Kleintierstall erlaubt

Die Standeskommission hebt eine Auflage der Bezirksbehörde Oberegg auf.

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Das zum Alters- und Invalidenheim Torfnest gehörende Waschhaus soll abgebrochen und an dessen Stelle ein Kleintierstall errichtet werden. Damit die Bewohner und Bewohnerinnen besser Anteil am Betrieb im Kleintierstall nehmen können, wurden relativ grosse Fenster geplant.
Da es sich um ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone handelt, ist eine raumplanerische Bewilligung des Bau- und Umweltdepartements notwendig. Diese wurde erteilt und dem Bezirksrat Oberegg für den Versand, zusammen mit dessen baupolizeilichen Entscheid, zugestellt. Der Bezirksrat Oberegg hat hierauf die Baubewilligung erteilt, hat aber die Verfügung mit der Auflage versehen, dass nur liegende und konventionelle Stallfenster eingebaut werden dürfen. Hierauf erhob das Bau- und Umweltdepartement Rekurs. Es beantragte die Aufhebung der Auflage des Bezirks.
Nachdem der Kanton Eigentümer des Alters- und Invalidenheims Torfnest ist, setzte sich die Standeskommission zunächst mit der Frage der Befangenheit auseinander. Sie stellte aufgrund der Praxis des Bundesgerichts fest, dass eine Behörde gesamthaft grundsätzlich nicht in den Ausstand zu treten hat, auch wenn die Körperschaft, für die sie handelt, unmittelbar betroffen ist. Hingegen müssen einzelne Behördenmitglieder, wenn sie mit der Sache bereits befasst waren oder aus anderem Grund befangen erscheinen, in den Ausstand treten. Im vorliegenden Fall trat die Standeskommission daher auf den Rekurs ein, allerdings unter Ausstand von Bauherr Stefan Sutter, der für den raumplanerischen Entscheid verantwortlich ist.
Inhaltlich hat die Standeskommission den Rekurs gutgeheissen. Im Falle von zonenfremden Bauten ausserhalb der Bauzonen muss die kantonale Behörde in ihrem raumplanerischen Entscheid unter anderem auch die Auswirkungen auf Raum und Umwelt prüfen. Zu diesen Auswirkungen gehören auch die gestalterischen Elemente einer Baute. Die Bezirksbehörde ist daher in einem solchen Fall nicht mehr befugt, im Rahmen der baupolizeilichen Bewilligung eine Auflage über die Grösse der Fenster zu erlassen. Die entsprechende Auflage wurde aufgehoben.

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