Der Betrieb des Ökohofs wird als Kantonsaufgabe festgeschrieben und weitere Begrifflichkeiten sind anzupassen. Zudem werden die Ausnahmen von der Grundgebühr klar gefasst. Im Grundsatz soll eine Befreiung greifen, wenn auf einer Parzelle nur Bauten oder Anlagen stehen, die nicht für Wohn- oder Gewerbezwecke dienen und weder bewohnt noch gewerblich genutzt werden.
Die Standeskommission hat die notwendigen Anpassungen am Beschluss über Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug vom 7. Januar 1997 (StkB Abfall) vorgenommen und diese rückwirkend auf den 1. Mai 2013 in Kraft gesetzt.
Appenzell | 04.06.2013 | 09:34 Uhr
RK
Abfallbewirtschaftung und Gebührenbezug
Im Zuge der Eröffnung des Ökohofs wurde auch die Gebührenstruktur für die Abfallbewirtschaftung überprüft. Ziel ist eine verursachergerechte und praktikable Gebührenregelung sowie ein vereinfachter Einzug der Abfallgebühren.