Fussgängerstreifen: «Norm» ist wichtiger als Sicherheit für Schüler

Für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Fussgängerstreifens ist die Schweizer Norm betreffend Fussgängerstreifen eine behördenverbindliche Grundlage. Das Vorhandensein eines Schulwegs oder eines Wanderwegs rechtfertigt für sich allein noch nicht das Markieren eines Fussgängerstreifens. Die Anzahl der Überquerungen und die Zahl der Fahrzeuge müssen die in der Norm festgelegten Mindestschwellen erreichen oder übersteigen, sofern keine Ausnahmesituation besteht.

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Aufgrund des Ergebnisses einer Überprüfung der Standorte von bestehenden Fussgängerstreifen auf Bezirksstrassen wurde vom Justiz-, Polizei- und Militärdepartement im November 2018 die Entfernung der Markierung der Fussgängerstreifen auf der Höhe Dorfstrasse 17 in Eggerstanden sowie am Standort Neuenalpstrasse 2 in Eggerstanden verfügt. Gegen die beiden Anordnungen hat der Bezirksrat Rüte einzeln Rekurs erhoben. Es wurde geltend gemacht, dass der Standort an der Dorfstrasse auf einem von durchschnittlich 76 Primarschülerinnen und Primarschülern pro Tag begangenen Schulweg befindet. Beim Standort an der Neuenalpstrasse wurde auf die Kirche und den Gemeindesaal verwiesen, sodass der bestehende Fussgängerstreifen in bestimmten Zeiten von vielen Fussgängerinnen und Fussgängern benutzt wird.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann gemäss Art. 115 der Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen und dergleichen Weisungen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären. Dies ist in Art. 4 lit. a der Verordnung des UVEK über die auf die Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen (SR 741.211.5) geschehen, wo die Schweizer Norm (SN) 640 241 betreffend Fussgängerverkehr/Fussgängerstreifen für anwendbar erklärt wird. Somit ist diese Norm bei der Beurteilung von Fussgängerstreifen behördenverbindlich.
Die Norm SN 640 241 verlangt für die Anordnung eines Fussgängerstreifens verschiedene Voraussetzungen. So wird für einen Fussgängerstandort eine Überquerungsfrequenz von mindestens 100 Fussgängerinnen und Fussgängern während den fünf Stunden mit dem höchsten Fussgängeraufkommen pro Tag vorausgesetzt. Zudem wird eine minimale durchschnittliche tägliche Verkehrsmenge von 3000 Fahrzeugen verlangt.
An den betroffenen Standorten in Eggerstanden liegen sowohl die Überquerungsfrequenzen als auch die Anzahl der Fahrzeuge deutlich unterhalb der in der behördenverbindlichen Norm festgelegten Schwellenwerte für die Markierung eines Fussgängerstreifens. Das Vorhandensein eines Schulwegs rechtfertigt für sich allein noch nicht das Markieren eines Fussgängerstreifens, wenn die durch Sicherheitsexperten ermittelten und in der verbindlichen Norm gesetzten Schwellen für die Überquerungen und die Anzahl Fahrzeuge unterschritten sind. Die vom Department angeordnete Entfernung der betreffenden Fussgängerstreifen erwies sich als rechtskonform. Die Rekurse gegen die Entfernung der Fussgängerstreifen wurden abgewiesen.

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