Vorgeworfen werden dem 24-Jährigen mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, schwere Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, begangen aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung und mehrfache Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz. Die Vorfälle ereigneten sich bei einem Spiel des FC Luzern gegen den FC St.Gallen im Februar 2016.
Die Verteidigerin führte gestern Dienstag in ihrem Plädoyer vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona aus, dass der Angeklagte von der ersten Befragung an zugegeben habe, die vier Sprengkörper auf das Spielfeld geworfen zu haben. Sein Ziel sei jedoch nicht gewesen, jemanden zu verletzen oder eine Sachbeschädigung zu begehen.
Mit Videoaufnahmen aus verschiedenen Quellen zeigte die Anwältin ihre Sicht der Dinge auf: Der Angeklagte – ein Fan des FC St.Gallen – habe sehr wohl gesehen, wohin er die Sprengkörper geworfen habe. Dabei habe er darauf geachtet, dass nicht zu viele Spieler in der Nähe gestanden seien.
Die Fan-Fahnen an den Abschrankungen hätten ausserdem nicht dazu gedient, sich dahinter zu verstecken, wie dies die Bundesanwaltschaft behaupte. Die Fahnen würden bei den Spielen immer aufgehängt und vorgängig von den Sicherheitsleuten kontrolliert.
Anders als die Bundesanwaltschaft ist die Anwältin der Ansicht, dass allein der Besitz der pyrotechnischen Gegenstände, die beim Angeklagten anlässlich einer Hausdurchsuchung im März 2016 gefunden wurden, nicht verboten sei. Bestritten wurde von der Verteidigerin zudem, dass der Hörschaden bei einem Zuschauer, die Folge des Knalls des Sprengkörpers sei. Niemand anders habe einen solchen beklagt.
Ein anderes Bild der Ereignisse im Februar 2016 zeichnete der Bundesanwalt. Er bezeichnete die Taten des Angeklagten als hinterhältig. Zusammen mit weiteren Mitgliedern der Ultra-Szene habe er mit grossem Aufwand und Ablenkungsmanövern organisiert, dass die Pyro-Gegenstände in das Stadion geschmuggelt wurden.