Nach dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes Ende 2010, das Projekt der Sportanlage Langmoos sei aufgrund von Änderungen am Projekt neu aufzulegen, scheiterte das Vorhaben an geänderten Grundwasserschutzvorschriften. Weitere Abklärungen des Gemeinderates zusammen mit dem beauftragten Architekturbüro für die Ergänzung der Sportanlagen haben ergeben, dass die Sportanlage Langmoos als Aufschüttung und reduziert auf eine 100-Meter-Bahn und Weitsprunganlage auch in der Grundwasserschutzzone realisiert werden kann.
Der Gemeinderat hat den Projektierungskredit über 85‘000 Franken für eine reduzierte Sportanlage Langmoos vom 2. April bis 1. Mai 2013 dem fakultativen Referendum unterstellt. Dagegen wurde das Referendum nicht ergriffen, womit der Ausgabenbeschluss rechtskräftig ist.
Ein Stimmbürger hat aufgrund des Referendumsverfahrens beim Obergericht gegen das Vorgehen des Gemeinderates Beschwerde erhoben. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf die in der Folge vom selben Stimmbürger eingereichte Stimmrechtsbeschwerde ist auch der Regierungsrat mit Entscheid vom 11. Juni 2013 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass der Gemeinderat anstatt der im Jahr 1991 von der Stimmbürgerschaft gutgeheissenen Mehrzweck-Sportanlage Langmoos eine kleinere sowie kostengünstigere Variante plane. Damit würde der Volkswille verletzt. Der Regierungsrat stellt in seinem Entscheid fest, dass die Stimmrechtsbeschwerde zu spät erhoben wurde, äussert sich aber wie folgt auch materiell: „Ohnehin kann aus dem Kreditgenehmigungsentscheid der Stimmbürgerschaft aus dem Jahr 1991 kein Anspruch auf den Bau jener Mehrzweck-Sportanlage abgeleitet werden. Inwiefern der Volkswille verletzt sein soll, wenn dieselbe Stimmbürgerschaft ein neues Sportanlagenprojekt an der Urne gutheissen würde, ist nicht ersichtlich.“
Als nächste Schritte werden die Projektierungsarbeiten vergeben und eine separate Projektgruppe im Sinn einer Baukommission eingesetzt.