Für das Zustandekommen eines fakultativen Referendums werden gemäss Art. 8 Gemeindeordnung 100 gültige Unterschriften benötigt.
Der Gemeinderat hat vom Zustandekommen des fakultativen Referendums an der letzten Sitzung Kenntnis genommen. Er wird über das weitere Vorgehen an einer nächsten Sitzung beraten.