Begrenzte Prüfpflicht bei Erbenermittlung

Bei der Erbenermittlung darf sich die Erbschaftsbehörde grundsätzlich auf ihr vorliegende, amtliche Dokumente abstützen.

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Nach einem Todesfall führte die zuständige Erbschaftsbehörde eine Erbenermittlung durch. Auf der Grundlage der Einträge im schweizerischen Zivilstandsregister und von standesamtlichen ausländischen Dokumenten stellte es eine Liste der gesetzlichen Erben zusammen und eröffnete diese mittels einer Präsidialverfügung.
Dagegen erhob eine Erbin Rekurs bei der Standeskommission. Sie verlangte, dass verschiedene Personen auf der Liste nicht als gesetzliche Erben anerkannt werden dürften, weil die ausländischen Dokumente in formaler und inhaltlicher Hinsicht mangelhaft seien. Die Standeskommission hat die Sachlage überprüft und ist zum Schluss gelangt, dass die Erbschaftsbehörde korrekt gehandelt hat. Die ausländischen Dokumente sind nicht offenkundig unrichtig. Sie mussten in der Erbenermittlung berücksichtigt werden. Die Prüfung, ob die Dokumente im Detail materiell richtig sind, obliegt nicht der Erbschaftsbehörde, sondern muss auf dem Klageweg gerichtlich verlangt werden.

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