Bauherr darf Rampenheizung belassen

Eine Bauherrschaft hat unter dem Deckbelag einer steil abfallenden Rampe Wärmeschlaufen angebracht. Das Bau- und Umweltdepartement hat ein nachträgliches Baugesuch für diese Heizung abgelehnt, weil die Schlaufen teilweise im Strassenabstandsbereich liegen, der grundsätzlich nicht bebaut werden darf.

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Die Standeskommission hat den dagegen erhobenen Rekurs der Bauherrschaft gutgeheissen. Anlagen im Strassenabstandsbereich können bewilligt werden, wenn sie die spätere Realisierung von Strassenarbeiten in diesem Bereich nicht erschweren. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass Rampenheizungen spätere Bauarbeiten behindern können. Im vorliegenden Fall verhält es sich indessen so, dass die Rampenheizung vollständig in der Kofferung für den bereits bewilligten befestigten Vorplatz liegt. Dieser Vorplatz müsste bei einer allfälligen Strassenverbreiterung oder einem Trottoirbau zusammen mit der Kofferung ohnehin weichen. Die mit dem Vorplatz bereits bestehende Beeinträchtigung des Strassenabstansbereichs wird daher durch die Rampenheizung nicht vergrössert, weshalb sie bewilligt werden kann. Damit gewährleistet ist, dass die Heizung bei einer Verbreiterung der Strasse oder einer ähnlichen Massnahme unter keinen Umständen hinderlich wird, ist die Bewilligung mit einem sogenannten Beseitigungsrevers zu versehen. Die Sache wurde an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne des Rekursentscheides zurückgewiesen.

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