Gesuch um Entlassung aus der Flurgenossenschaft abgelehnt

An der Hauptversammlung einer Flurgenossenschaft hat ein Beteiligter die Entlassung seines Grundstücks aus der Flurgenossenschaft beantragt.

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Seine Liegenschaft sei durch eine andere Strasse erschlossen, er brauche die Flurstrasse für die Zufahrt zum Grundstück nicht. Die Flurgenossenschaft lehnte das Gesuch ab. Auf Einsprache hin stimmte der zuständige Bezirksrat der Entlassung unter verschiedenen Vorbehalten und Auflagen zu. Insbesondere wurde die Entlassung mit dem Vorbehalt verknüpft, dass der Grundeigentümer der Flurgenossenschaft eine Dienstbarkeit für die Benützung des auf seinem Grundstück verlaufenden Abschnitts der Strasse einräumt. Gegen diese Bedingungen und Auflagen erhob der Flurgenosse Rekurs bei der Standeskommission.
Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Der Einspracheentscheid des Bezirksrates wurde aufgehoben und der Entscheid der Flurgenossenschaft, das Grundstück nicht aus der Flurgenossenschaft zu entlassen, bestätigt.
Nach Art. 35 des Gesetzes über die Flurgenossenschaften vom 29. April 2007 (GS 913.000) kann ein Flurgenosse nur entlassen werden, wenn eine Benützungs- oder Bewirtschaftungsänderung das Interesse am Werk überflüssig machen oder wenn es durch ein anderes Werk erschlossen wird. Der gesetzliche Beitrittszwang beinhaltet das zwangsweise Verbleiben des Grundeigentümers in der Genossenschaft, solange sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht ändern.
Das Grundstück des Rekurrenten gehört der Flurgenossenschaft seit ihrer Gründung im Jahr 1987 an. Eine Änderung in der Benützung, Bewirtschaftung oder Erschliessung des Grundstücks ist seither nicht eingetreten. Es fehlt an einer tatsächlichen Änderung der Verhältnisse und damit an einem wichtigen Grund, der ein Ausscheiden aus der Zwangsgemeinschaft rechtfertigen könnte. Die Hauptversammlung der Flurgenossen hat die Entlassung des Grundstücks des Rekurrenten zu Recht abgelehnt.

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