Der Kanton bezahlt gemäss verschiedenen interkantonalen Vereinbarungen für anerkannte Bildungsgänge die Schulgelder für Einwohner mit Wohnsitz im Kanton. Wenn die Person zu Beginn der Weiterbildung das 40. Altersjahr überschritten hat, muss sie dem Kanton das Schulgeld zurückzahlen. Auf Gesuch hin kann der Kanton ganz oder teilweise auf eine Rückzahlung verzichten, sofern das Studium geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und die fragliche Person in finanzieller Hinsicht nicht in der Lage ist, für die Schulgelder selber aufzukommen. Für die Beurteilung der zumutbaren Eigenleistungen gelten die für Stipendien und Studiendarlehen massgebenden Kriterien.
Innerrhoden | 05.09.2014 | 08:53 Uhr
RK
Zwei Studenten werden «beschenkt»
Die Standeskommission hat zwei Gesuche um Erlass der geforderten Schulgelder gutgeheissen. Den Gesuchstellern ist die Rückzahlung aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht zuzumuten.