Wohnsitzpflicht wird neu geregelt

Bei der Teilrevision des Gemeindegesetzes geht es einerseits um eine Änderung des Wahlverfahrens für die Präsidien des Gemeinderates und der Geschäftsprüfungskommission. Künftig werden diese mit einem einzigen Wahlzettel als Behördenmitglied und gleichzeitig als Präsident oder Präsidentin der Behörde gewählt.

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Andererseits wird die Wohnsitzpflicht für Behördenmitglieder neu so geregelt werden, dass sie nicht mehr im Zeitpunkt ihrer Wahl sondern erst im Zeitpunkt ihres Amtsantrittes in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben müssen.
Da nicht alle Gemeinden von der Problematik gleich betroffen sind, geeignete Personen für ihre Gemeindebehörden zu finden, soll es den Gemeinden überlassen werden, ob und für welche Ämter sie in der Gemeindeordnung auf die Wohnsitzpflicht für Kandidierende verzichten wollen. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung langwieriger Verfahren (Revision Gemeindeordnung – Abstimmung – Genehmigung durch Regierungsrat) schlägt der Gemeinderat Lutzenberg vor, diese Änderung einheitlich in der kantonalen Gesetzgebung zu regeln.

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