Die Landsgemeinde vom 30. April 2023 hat einer Revision des Steuergesetzes zugestimmt, mit welcher insbesondere eine gesetzliche Grundlage für den vollständigen elektronischen Austausch zwischen Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden sowie für die elektronische Aufbewahrung von Akten geschaffen wurde. Der Standeskommission wurde die Regelung der Voraussetzungen für den elektronischen Austausch von Daten zwischen den Steuerpflichtigen und den Steuerbehörden sowie des elektronischen Erfassens und Aufbewahrens von Daten auferlegt.
Gestützt darauf hat die Standeskommission nun die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erlassen. Sie hat hierzu den Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung vom 5. Dezember 2000 (GS 640.011) angepasst. Wer von der Möglichkeit einer elektronischen Eingabe der Steuererklärung Gebrauch machen will, muss sich registrieren und dabei den von der Steuerverwaltung zugesandten Zugangscode verwenden. Eine physische Unterschrift der Unterlagen ist mit diesem Verfahren nicht mehr nötig. Auch auf die Verwendung einer zertifizierten Signatur wird verzichtet, wie in der entsprechenden Mitteilung der Standeskommission geschrieben wird.
Die Neuerungen im Standeskommissionsbeschluss zum Steuergesetz und zur Steuerverordnung werden zusammen mit der von der Landsgemeinde am 30. April 2023 beschlossenen Revision des Steuergesetzes am 1. Januar 2024 in Kraft treten. Damit können 2024 Steuererklärungen bei Bedarf vollständig elektronisch eingereicht werden.