Verspätete Abgabe des Führerausweises

Wer der Anordnung des Strassenverkehrsamts zur Deponierung des Führerausweises nicht rechtzeitig nachkommt und nach der für die Abgabe festgelegten Frist ein Motorfahrzeug lenkt, wird wegen Fahrens trotz Ausweisentzug bestraft. Dies führt zu einem weiteren, verschärften Führerausweisentzug.

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In Nachachtung dieser Vorgaben hat das Strassenverkehrsamt einem Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug auch nach Ablauf der Abgabefrist gelenkt hat, den Führerausweis nochmals entzogen. Der Betroffene hat im Rekursverfahren geltend gemacht, er habe von der eingeschriebenen Post, mit der er aufgefordert worden sei, den Führerausweis zu deponieren, erst viel später Kenntnis erhalten. Mit diesem Argument drang er nicht durch. Wenn ein Fahrzeuglenker mit einer Administrativmassnahme rechnen muss, kann die Abgabe des Führerausweises nicht dadurch hinausgezögert werden, dass die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt wird. Im Falle des Rekurrenten verhielt es sich so, dass ihm nach einem Unfall schriftlich angekündigt worden ist, es werde nach Abschluss des Strafverfahrens voraussichtlich noch eine Administrativmassnahme folgen. Er musste mit entsprechender eingeschriebener Post des Strassenverkehrsamts rechnen. Unter diesen Umständen gilt die Postsendung mit Ablauf der postalischen Abholfrist als zugestellt, auch wenn die Sendung nicht abgeholt wurde und der Betroffene vom Inhalt keine Kenntnis genommen hat. Die Frist beginnt auch ohne Kenntnisnahme zu laufen. Wird die Verfügung danach noch auf andere Weise zugestellt, beginnt nicht eine neue Frist. Die Zustellung dient hier nur der Kenntnisgabe. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen und die verfügte Administrativmassnahme bestätigt.

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