Urlaub vom Besuch des Kindergartens

Die Mutter eines im Kanton Appenzell Innerrhoden wohnhaften Kindes hat beim zuständigen Schulrat das Gesuch gestellt, ihr Kind während zweier Monate für einen längeren Auslandaufenthalt vom Besuch des obligatorischen Kindergartens zu beurlauben. Der Schulrat hat das Gesuch abgelehnt. Gegen diesen Entscheid hat die Mutter bei der Standeskommission Rekurs eingereicht.

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Der Besuch des zweiten Kindergartenjahrs ist obligatorisch. Die für das Jahr gesetzten Lernziele lassen sich nicht erreichen, wenn ein Kind dem Kindergarten über längere Zeit fernbleibt und während dieser Zeit nicht pädagogisch angeleitet wird. Es ist also auf einen regelmässigen und möglichst lückenlosen Besuch des Unterrichts zu achten. Zwar kann es achtenswerte persönliche Gründe für einen längeren Auslandaufenthalt geben. Diesen Bedürfnissen kann aber in der Regel im Rahmen der bestehenden Ferien Rechnung getragen werden. Im zu beurteilenden Fall anerkennt die Standeskommission sachliche Gründe für den Auslandaufenthalt, ist aber der Auffassung, dass die Reise, allenfalls auch verteilt auf zwei Jahre, in den langen Sommerferien durchgeführt werden kann. Der Rekurs wurde entsprechend abgewiesen.

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