Die Erfassung der bekannten Leitungssysteme und die Überprüfung ihres baulichen Zustands ist weitgehend abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Zuordnung der Zuständigkeiten des Leitungsunterhalts und der Finanzierung der festgestellten Leitungsmängel ist die Abgrenzung zwischen öffentlichen und privaten Schmutz- und Meteorwasser klar festzulegen.
Der Gemeinderat Grub hat die Teilrevision von Art. 8 Abs. 3 beschlossen. Darin wird geregelt, unter welchen Bedingungen auf Begehren der Eigentümer im Privateigentum stehende Abwasseranlagen durch die Gemeinde unentgeltlich übernommen werden können. Die Teilrevision untersteht ab 20. März 2023 dem fakultativen Referendum.