Stellungnahme zur Änderung der Tierseuchenverordnung

Die Standeskommission lehnt den Vorschlag des Bundes als zu weitgehend ab, wonach die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bei einem Ausbruch der Schweinepest bei Wildschweinen den Zugang zu bestimmten Waldgebieten verbieten oder beschränken kann.

  • (Symbolbild: Bigstock)

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Der Bund möchte mit einer Revision der Tierseuchenverordnung eine Anpassung an das neue Tiergesundheitsrecht der EU vornehmen. Neben der Neuaufnahme verschiedener Tierseuchen ist auch eine generelle Verschärfung der Massnahmen bei Ausbruch einer hochansteckenden Tierseuche vorgesehen. Namentlich wird die Aufnahme einer Bestimmung vorgeschlagen, die es der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt erlaubt, bei Ausbruch der Afrikanischen oder der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen den Zugang zum Wald zu verbieten oder zu beschränken. Eine gewisse Verschärfung der Massnahmen bei hochansteckenden Tierseuchen ist nach Auffassung der Standeskommission im Hinblick auf eine Annäherung an das EU-Recht nachvollziehbar.

Kritisch beurteilt sie die vorgeschlagene Kompetenz der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte, bei einem Ausbruch einer Schweinepest einschneidende Massnahmen für die Bewirtschaftenden und die übrigen Nutzerinnen und Nutzer des Waldes erlassen zu können. Solche Massnahmen können grossräumige und länger andauernde Waldbetretungs-, Waldbewirtschaftungs- sowie Jagdverbote umfassen. Da diese Einschränkungen verschiedene getroffene Massnahmen zum Erhalt des Waldes und dessen längerfristigen Nutzung gefährden könnten, soll die Kompetenz für den Erlass und die Aufhebung solcher Anordnungen nach Anhörung der Kantone dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zukommen. Die Kantone sollen aber im Einzelfall Abweichungen bewilligen dürfen.

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