Hierauf verlangte der zuständige Bezirksrat die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands. Der Grundeigentümer focht diese Verfügung bei der Standeskommission an und verlangte, der Entscheid sei aufzuheben. Der Bezirksrat habe ihm das rechtliche Gehör verweigert.
Die Standeskommission hat den Rekurs gutgeheissen. Auch im Hinblick auf den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung muss dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dass eine Baute nicht nachträglich bewilligt wurde, reicht für sich allein genommen nicht aus, um ohne weitere Abklärungen einen Rückbaubefehl zu erlassen. Es ist immer noch separat zu prüfen, ob mit dem Rückbau nicht allgemeine verfassungsrechtliche Prinzipien, beispielsweise die Verhältnismässigkeit und das öffentliche Interesse, verletzt werden. Im Falle der Verhältnismässigkeit kann es allerdings nur noch darum gehen, geringfügige Abweichungen vom geltenden Recht zu berücksichtigen. Handelt es sich nicht um geringfügige Abweichungen, sind selbst gravierende finanzielle Konsequenzen hinzunehmen.
Der angefochtene Entscheid wurde aufgehoben. Die Vorinstanz wird dem Rekurrenten das rechtliche Gehör gewähren und danach wieder entscheiden.