Standeskommission gegen Steuermassnahmen des Bundes

Mit dem Bundesgesetz über die steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten will der Bundesrat dem inländischen Fachkräftemangel entgegenwirken und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern.

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Dies soll durch die Zulassung von höheren steuerlichen Abzügen für Kosten, die den Steuerpflichtigen mit der Betreuung ihrer Kinder durch Drittpersonen entstehen, erreicht werden. Der ein Kind betreuende Elternteil soll damit früher wieder in den erlernten Beruf einsteigen können.
Dafür ist etwa bei der direkten Bundessteuer angedacht, dass Eltern die Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte bis maximal Fr. 25‘000.– pro Kind und Jahr von den Steuern abziehen können. Im Weiteren soll den Kantonen im Steuerharmonisierungsgesetz vorgeschrieben werden, dass sie für die steuerliche Berücksichtigung der Kosten für die Drittbetreuung eine Obergrenze von mindestens Fr. 10‘000.– pro Kind und Jahr vorsehen müssen.

Die mit der Revision angestrebten Ziele werden von der Standeskommission unterstützt. Die vorgeschlagenen Massnahmen lehnt sie jedoch ab. Die vorgeschlagene Erhöhung der Obergrenze für die Kinderdrittbetreuungskosten bei den direkten Bundessteuern ist deutlich zu hoch. Kosten von Fr. 25‘000.– pro Jahr korrespondieren zu wenig mit den Betreuungskosten im Kanton Appenzell Innerrhoden. Die Standeskommission schlägt daher eine Obergrenze von Fr. 15‘000.– vor.

Mit Nachdruck lehnt sie den Vorschlag ab, dass die Kantone im Steuerharmonisierungsgesetz verpflichtet werden, in ihren Steuergesetzen die Obergrenze für den Kinderbetreuungsabzug auf mindestens Fr. 10‘000.– festzulegen. Aus föderalistischen und staatspolitischen Überlegungen kann sie einen solchen Eingriff in die Kantonsautonomie nicht akzeptieren. Die Kantone sollen die Obergrenze abgestimmt auf die innerkantonale Kostenstruktur für Betreuungsleistungen und unter Berücksichtigung anderer kantonaler Steuerabzüge für Kinder selbständig festlegen können.

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