Der Eigentümer einer Remise in der Landwirtschaftszone beschloss vor einiger Zeit, ein paar wenige Tiere anzuschaffen. Zur Unterbringung der Tiere erstellte er ohne Baubewilligung einen Anbau an die Remise. Hierauf wurde er aufgefordert, für diesen Anbau ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einzuholen.
Das Bau- und Umweltdepartement lehnte das hierauf gestellte Gesuch um nachträgliche Baubewilligung ab und beauftragte die lokale Baubewilligungsbehörde, den Abbruch des Anbaus zu verfügen. Gegen diese beiden Verfügungen reichte die Grundeigentümerschaft Rekurs bei der Standeskommission ein.
Die Standeskommission wies den Rekurs ab. Sie stellte fest, dass es sich beim Vorhaben nicht um eine landwirtschaftliche Aktivität, sondern um hobbymässig betriebene Tierhaltung handelt, die nicht auf einen Standort in der Landwirtschaftszone angewiesen ist. Eine Ausnahmesituation war ebenfalls nicht erkennbar, sodass keine Baubewilligung erteilt werden kann. Weil die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zumutbar und verhältnismässig ist, hat sich auch die Abbruchverfügung als korrekt erwiesen.
Appenzell | 15.07.2013 | 10:39 Uhr
RK
Stallbaute muss abgebrochen werden
Das Bau- und Umweltdepartement beauftragte die Baubewilligungsbehörde, den Abbruch eines Anbaus zu verfügen. Dagegen reichte die Grundeigentümerschaft Rekurs bei der Standeskommission ein.