Ziel ist, Kantons- und Regierungsrat als staatsleitende Institutionen zu stärken. Die wichtigsten Reformen betreffen die Organisation von Kantons- und Regierungsrat, die Wahrnehmung der Aussenbeziehungen des Kantons sowie die Neuformulierung des Grundsatzes der Gewaltenteilung.
Die Kantonsverfassung von Appenzell Ausserrhoden wurde 1995 von der Landsgemeinde angenommen und trat am 1. Januar 1996 in Kraft. Nach der Abschaffung der Landsgemeinde (1997) wurde die neue Verfassung in kürzester Zeit mehrfach revidiert, ohne allerdings den Wechsel von der Landsgemeinde- zur Urnendemokratie konsequent nachzuvollziehen. Dies soll nun – so der Wille der Regierung – mit einer Teilrevision der Verfassung in Bezug auf die staatsleitenden Behörden nachgeholt werden.
Aktueller Handlungsbedarf besteht in erster Linie im Bereich der Behördenorganisation, der Organisation und der Zuständigkeiten von Kantons- und Regierungsrat also. Deshalb schlägt der Regierungsrat eine Teilrevision der Verfassung vor, die im Gegensatz zu einer Totalrevision die Einheit der Materie wahren muss. Das heisst, die Teilrevision darf nur einen Themenbereich betreffen, im vorliegenden Fall die so genannte Staatsleitung.
Ziel der angestrebten Teilrevision ist, Kantons- und Regierungsrat als staatsleitende Institutionen zu stärken. Die jeweiligen Rollen sollen deutlicher hervorgehoben und die Zusammenarbeit verbessert werden. Dabei stehen vier Themen im Vordergrund: die Organisation des Kantons- und des Regierungsrates, die Aussenbeziehungen sowie der Grundsatz der Gewaltenteilung.
Die Organisation des Regierungsrates soll reformiert werden. In einem Hauptantrag schlägt der Regierungsrat ein «5er-Modell» vor, wonach die Anzahl Sitze im Regierungsrat auf fünf reduziert würde. Daneben wird auch ein «7er-Modell» zur Diskussion gestellt. Beiden Modellen gemeinsam ist, dass die Mitglieder des Regierungsrates ihr Amt künftig im Vollamt ausüben sollen und nicht mehr wie bis anhin im Hauptamt. Ebenso soll in beiden Modellen die Altersbeschränkung von heute 65 Jahren aufgehoben und für Regierungsmitglieder eine Amtszeitbeschränkung auf höchstens 16 Jahren eingeführt werden.Ebenso soll in beiden Modellen die Altersbeschränkung von heute 65 Jahren aufgehoben und für Regierungsmitglieder eine Amtszeitbeschränkung auf höchstens 16 Jahren eingeführt werden.