Revision Gesundheitsgesetz in Vernehmlassung

Der Regierungsrat schickt eine Teilrevision des Gesundheitsgesetzes im Bereich der ambulanten Notfallversorgung in die Vernehmlassung. Aufgrund eines neuen Urteils des Bundegerichts soll u.a. eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, damit die Berufsverbände Ersatzabgaben erheben können. Diese werden fällig, wenn kein Notfalldienst geleistet wird.

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Früher erfolgte die Organisation der Notfalldienste auf rein privater Basis. Seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes ist dies eine Aufgabe der Berufsverbände der Ärztinnen und Ärzte, der Hebammen, der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der Tierärztinnen und Tierärzte. Die jeweiligen Gesundheitsfachpersonen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Eigentliche Notfalldienstorganisationen kennen indes nur die Ärztinnen und Ärzte sowie die Zahnärztinnen und Zahnärzte. Deren Berufsverbände erheben seit jeher Ersatzabgaben, wenn der Notfalldienst nicht geleistet wird. Das Bundesgericht hat in einem den Kanton Thurgau betreffenden Fall entschieden, dass für die Erhebung solcher Abgaben Verbandsstatuten nicht ausreichen, sondern eine gesetzliche Grundlage notwendig ist.

Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden schlägt deshalb im Gesundheitsgesetz einen neuen Artikel für die Erhebung von Ersatzabgaben vor. Die Berufsverbände sollen die eingenommenen Ersatzabgaben zweckgebunden für die Deckung der Kosten des Notfalldienstes verwenden.

In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass die Organisation des Notfalldienstes insbesondere bei den Ärztinnen und Ärzten zunehmend schwieriger wird. Dies auch wegen den allgemeinen Problemen, mit denen die Hausarztmedizin schweizweit zu kämpfen hat. Deshalb schlägt der Regierungsrat vor, eine Bestimmung ins Gesundheitsgesetz aufzunehmen, die es der öffentlichen Hand ermöglicht, sich an den Kosten des Notfalldienstes finanziell beteiligen zu können.

Die Vernehmlassung dauert bis am 25. August 2017. Die Unterlagen sind abrufbar auf www.ar.ch/vernehmlassungen.

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