Das Feuerschutzreglement der Gemeinde Urnäsch stammt aus dem Jahre 1996 und seither sind auch die Ersatzabgaben unverändert geblieben. Inzwischen sind zahlreiche gesetzliche Bestimmungen erlassen worden, die im Feuerschutzreglement noch nicht berücksichtigt sind. So hat der Kanton im Jahre 2009 die Feuerschutzgesetzgebung komplett erneuert. Im 2004 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger von Urnäsch die Dienstpflicht von vormals 15 auf 20 Jahre aktiven Feuerwehrdienst erhöht sowie die Rücktrittsfrist von Ende November auf Ende Juli vorverlegt. Diese Änderungen sowie ein paar weitere geringfügige Anpassungen sind in die Revision des Feuerschutzreglements eingeflossen.
Ersatzabgaben
Ersatzabgabe leisten alle Steuerpflichtigen, die keinen Feuerwehr- oder Samariterdienst leisten. Die Ersatzabgabe ist geregelt im kantonalen Feuerschutzgesetz und beträgt höchstens 500 Franken pro pflichtige Person. Sie bemisst sich nach der Steuereinschätzung. Die nach Einkommen abgestufte Skala wurde vom Gemeinderat geringfügig angepasst und ist im Anhang II des Feuerschutzreglementes aufgeführt. Neu gibt es zehn – statt wie bisher elf – Einkommensstufen.
Im 2011 sind total netto zu Gunsten der Gemeinde 140‘000 Franken Feuerwehr-Ersatzabgaben eingegangen. Dem stehen jährliche Ausgaben von rund 200‘000 Franken gegenüber. Es ist bereits heute und wird auch in Zukunft nicht möglich sein, aus den Ersatzabgaben die Kosten der Feuerwehr zu decken.
Sold für Übungen, Pikett und Ernstfall
Die Feuerwehrpersonen erhalten für übungs-, Pikett- und Ernstfalleinsätze eine Entschädigung. Der Erlass des Tarifs obliegt dem Gemeinderat und ist – exklusive Übungssold – vom Jahr 2003 übernommen worden. Der Übungssold ist bei den Pflichtübungen von acht auf zwölf Franken pro Stunde, bei den Spezialübungen von zehn auf zwölf Franken pro Stunde erhöht worden. Zurzeit bestehen keine Schwierigkeiten, genügend Feuerwehrpersonen und Samariter zu rekrutieren.
Fakultatives Referendum
Der Gemeinderat hat das revidierte Feuerschutzreglement genehmigt und dem fakultativen Referendum unterstellt (Gemeindeordnung Art. 8 Abs. 1 lit. c). Die öffentliche Auflage erfolgt vom 26. Januar 2013 bis 8. Februar 2013 (14 Tage). Sofern nicht 30 Stimmberechtigte innert dieser Frist schriftlich eine Abstimmung verlangen, ist das Feuerschutzreglement durch das Stimmvolk genehmigt und dem Regierungsrat abschliessend zur Genehmigung zu unterbreiten.