Rekurse gegen Kanalanschlussgebühr

Mehrere Rekurrenten wehrten sich gegen die in Rechnung gestellten Kanalanschlussgebühren, weil sie der Auffassung waren, dass der Waldabstandsbereich, auf dem nicht gebaut werden darf, nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden dürfe.

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Gemäss der kantonalen Gewässerschutzgesetzgebung muss bei der Erstellung eines Gebäudes eine Kanalanschlussgebühr bezahlt werden. Massgeblich hierfür ist die anrechenbare Grundstückfläche. Mehrere Rekurrenten wehrten sich gegen die in Rechnung gestellten Kanalanschlussgebühren, weil sie der Auffassung waren, dass der Waldabstandsbereich, auf dem nicht gebaut werden darf, nicht zur anrechenbaren Grundstücksfläche gezählt werden dürfe.
Die Standeskommission stellte fest, dass gemäss Verordnung zum Gewässerschutzgesetz zur anrechenbaren Fläche die gesamte Fläche eines neu oder besser erschlossenen Grundstücks gehört, abzüglich der mit Wald, öffentlichen Gewässern, Ufergehölzen und öffentlichen Strassen belegten Flächen. Der Waldabstandsbereich wird bei den Abzügen nicht genannt. Angesichts der detaillierten Regelung mit dem Wald und Ufergehölzen ist davon auszugehen, dass das Waldabstandsgebiet bei den Abzügen nicht aufgrund eines Versehens unerwähnt geblieben ist, sondern weil es eben zur anrechenbaren Fläche zu zählen ist. Die Rekurse wurden abgewiesen.

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