Rekurse abgewiesen: Schulweg kann zumutbar gemacht werden

In der Praxis werden immer wieder Gesuche gestellt, dass Kinder einer Schule ausserhalb der Schulgemeinde, in welcher sie wohnen, zugeteilt werden. Anlass bildet oft der Umstand, dass der Weg zur Schule der Wohngemeinde unzumutbar sei. Die Standeskommission hat zwei Rekurse gegen solche ablehnende Entscheide zweier Schulgemeinden abgewiesen.

  • Die Schulgemeinde muss geeignete Massnahmen ergreifen, um den Schulweg zumutbar zu machen. (Archivbild: app24/rr)

    Die Schulgemeinde muss geeignete Massnahmen ergreifen, um den Schulweg zumutbar zu machen. (Archivbild: app24/rr)

Die Eltern von zwei in verschiedenen Schulgemeinden wohnenden schulpflichtigen Kindern haben beim jeweiligen Schulrat um eine Bewilligung für einen Schulortwechsel nachgesucht. Begründet wurden die Gesuche damit, dass der Schulweg zur Schule der eigenen Schulgemeinde unzumutbar sei. Die zuständigen Schulräte haben die Schulortwechsel nicht bewilligt und die Organisation eines Transports der betroffenen Kinder in Aussicht gestellt. Die Eltern erhoben gegen diese Verfügungen Rekurs.
Die Schulgesetzgebung enthält keine ausdrückliche Regelung, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Schulrat die Zustimmung zu einem Schulwechsel erteilen muss oder aber ablehnen kann. Die Schulgemeinden sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen frei, einem Schulortwechsel zuzustimmen oder diesen abzulehnen.
In den beiden zu beurteilenden Fällen sind die Schulwege zu den Schulhäusern der eigenen Schulgemeinde unbestrittenermassen unzumutbar. Für solche Fälle sieht die Schulgesetzgebung vor, dass die Schulgemeinde geeignete Massnahmen ergreifen muss, um den Schulweg zumutbar zu machen. Die häufigste Massnahme ist die Organisation und Finanzierung eines Schultransports. Die Bewilligung eines Schulortwechsels in ein näher gelegenes Schulhaus ausserhalb der Schulgemeinde kann eine weitere mögliche Variante sein, um einen Schulweg zumutbar zu gestalten. Bezogen auf die Schulwege über Mittag kommt auch das Angebot eines Mittagstischs in Frage. Bestehen mehrere Varianten für eine zumutbare Gestaltung des Schulwegs, liegt es im Ermessen der zuständigen Schulgemeinde, eine dieser Varianten zu wählen.
In den beiden Rekursfällen haben beide Schulgemeinden die Organisation eines Schultransports oder eine andere geeignete Massnahme in Aussicht gestellt, mit denen die Schulwege zumutbar gemacht werden sollen. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen lässt sich der Schulweg tatsächlich zumutbar gestalten. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die zuständigen Schulräte die beantragten Schulwechsel abgelehnt haben. Sie sind aber gehalten, die in Aussicht gestellten Massnahmen umgehend zu organisieren, damit diese zu Beginn des Schuljahrs zur Verfügung stehen.

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