An einem Dorfrand wurde ein Baugebiet entlang der Hauptstrasse auf einer Strassenseite mit den Jahren sukzessive mit Wohnhäusern überbaut. Der Bewohner eines Wohnhauses in diesem Quartier hat beim Justiz-, Polizei- und Militärdepartement eine Verschiebung der vor etlichen Jahren am damaligen Dorfeingang angebrachten Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» an den heutigen Rand des entlang der Strasse neu entstandenen Wohnquartiers verlangt. Die Vorinstanz hat das Begehren um Verschiebung der Signalisation mit der Argumentation abgelehnt, dass keine übermässige Lärmbelastung ersichtlich sei und die Verkehrssicherheit keine Verschiebung der Signalisation «50 generell» an den Beginn des Wohnquartiers nötig mache. Die Standeskommission hat den Rekurs des Bewohners gegen die Weigerung der Vorinstanz zur Verschiebung der Signalisation geschützt und die Vorinstanz angewiesen, die beantragte Verschiebung der Signalisation zu verfügen.
Die Gebäude des heute praktisch vollständig überbauten Quartiers grenzen nicht unmittelbar an die Strasse und sind mit zwei Ausnahmen nicht über die Hauptstrasse erschlossen. Es bestehen mithin übersichtliche Verhältnisse. Mit Blick auf die Verkehrssicherheit kann die Standeskommission daher die Argumentation der Vorinstanz nachvollziehen. Gleichzeitig hält sie aber auch fest, die Verkehrsregelverordnung des Bundes verlange, dass am Ortseingang der Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts auf 50km/h dort angezeigt wird, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das praktisch vollständig überbaute Quartier gilt nach der Praxis des Bundesgerichts als dicht überbaut. Daher muss die vor Jahren am damaligen Dorfrand angebrachte Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» an den Beginn des Quartiers verschoben werden. Die Standeskommission hat das Begehren des Rekurrenten geschützt und die Vorinstanz angewiesen, die Verschiebung der Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» zu verfügen.
Appenzell | 17.06.2022 | 12:06 Uhr
Rk
Rekurs geschützt: «50er-Tafel» muss verschoben werden
Ein Bewohner einer in den letzten dreissig Jahren sukzessive vom Dorfrand entlang einer Hauptstrasse überbauten Wohnzone hat zur Entlastung des Quartiers vor Verkehrslärm eine Verschiebung der Signalisation «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» an den heutigen Beginn der Wohnüberbauung beantragt. Die Standeskommission hat das Begehren im Rekursverfahren geschützt.