Ein vorausgehendes Kind mit Rollbrett befand sich – selbst nach Angaben des Autolenkers – auf dem zweiten gelben Streifen der gegenüberliegenden, nicht mit einer Mittelinsel abgetrennten Gegenfahrbahn, als er mit praktisch unverminderter Geschwindigkeit den Fussgängerstreifen passierte. Im Strafverfahren wurde der Lenker zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Das Strassenverkehrsamt nahm im hierauf durchzuführenden Administrativmassnahmenverfahren eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz an und verfügte einen Führerausweisentzug von zwei Monaten.
Die betroffene Person reichte dagegen Rekurs ein und beantragte, den Führerausweis für die Dauer von maximal einem Monat zu entziehen. Sie argumentierte, es sei keine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit entstanden. Zudem sei die berufliche Angewiesenheit auf einen Führerausweis nicht berücksichtigt worden.
Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Die Vorinstanz ging zu Recht von einem mittelschweren Fall aus. Der Lenker hätte kaum mehr rechtzeitig bremsen können, wenn sich das Kind in unverminderter Geschwindigkeit über den Fussgängerstreifen bewegt hätte. Sowohl die geschaffene Gefahr als auch das individuelle Verschulden des Lenkers können nicht mehr als leicht betrachtet werden. Bei einem mittelschweren Fall beträgt die Entzugsdauer mindestens einen Monat. Sie kann aber auch mehr betragen. Bei der Festsetzung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dazu gehören die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Gefährdung und das Verschulden waren im Falle des Rekurrenten erheblich. Er verfügt zudem über einen getrübten automobilistischen Leumund. Für seinen Beruf ist er nicht unbedingt auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen. Der Ausweisentzug wirkt sich nicht so aus, dass die Berufsausübung verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert würde. Öffentliche Verkehrsmittel zu benützen und Erschwernisse erdulden zu müssen, sind hingegen Konsequenzen, die mit dem Zweck eines Warnentzugs durchaus korrespondieren.