Regierung verlangt «ordentliches Verfahren»

Der Teilzonenplan Zelg wurde vom Gemeinderat aufgrund der geringfügigen Änderung zuhanden der Genehmigung durch den Regierungsrat verabschiedet. Dieser verlangt die Durchführung des ordentlichen Verfahrens.

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Der Teilzonenplan Zelg, Parzellen Nr. 654 und 1936, wurde zuhanden der Genehmigung durch den Regierungsrat verabschiedet. Dabei vertrat der Gemeinderat die Meinung, dass für den Teilzonenplan das Verfahren für geringfügige Änderungen durchgeführt werden kann, da sich das Gebiet an einer isolierten, kaum einsichtigen Lage befindet und die Zonenplanänderung nur für die direkte Nachbarschaft von Interesse ist. Die Änderung fand bei den Grundeigentümern allgemeinen Zuspruch und während der öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.

Obschon sich im Gesamten die Bauzonenfläche nicht vergrössert, rechnet das Departement Bau und Umwelt (DBU) die ein- und ausgezonten Flächen zusammen und kommt damit auf 4‘865 m2. Nach der Berechnung des DBU überschreitet die für eine geringfügige Teilzonenplanänderung erlaubte maximale Fläche von 3‘000 m2 gemäss Art. 52 Baugesetz. Die Durchführung des geringfügigen Verfahrens entspricht daher nicht der gängigen Praxis des Departements. Die subjektive Wahrnehmung des öffentlichen Interesses erachtet das DBU als nicht relevant. Das DBU hat deshalb den eingereichten Teilzonenplan zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und anschliessender Genehmigung durch den Regierungsrat zurückgewiesen. Der Teilzonenplan Zelg, Parzellen Nr. 654 und 1936, wird anlässlich der Urnenabstimmung am 12. April 2015 der Bevölkerung von Heiden vorgelegt. Es gibt keine Änderungen am Exemplar der öffentlichen Auflage.

Der Gemeinderat ist unabhängig von dieser Verfahrensfrage überzeugt von der Richtigkeit und Wichtigkeit des Teilzonenplan Zelg, welcher den Fortbestand und die Erweiterungsmöglichkeiten der Firma Graf AG, Gerüstbau, sicherstellt.

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