Ortsplanung – Neuer Versuch

Viel Zeit ist verflogen, viel Arbeit wurde erbracht, doch das Ziel wurde bis heute nicht erreicht. Die Zonenplanrevision konnte aufgrund diverser Rekurse nicht abgeschlossen werden.

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Der Gemeinderat verzichtet daher auf eine Abstimmung des Zonenplans gemäss 2. Auflage. Stattdessen wird nun mit Hilfe von einem neuen Raumplaner und Art. 56 Baugesetz eine 3. Auflage erarbeitet um die Baulandreserven zu reduzieren. Der Ablauf soll wie folgt aussehen: Die Gemeinde scheidet die von der entschädigungslosen Auszonung betroffenen Flächen aus. Die betroffenen Grundeigentümer werden angeschrieben und anschliessend angehört. Der Gemeinderat möchte die Pläne um die Liegenschaft erfahren. Evtl. kann direkt eine Vereinbarung mit den Eigentümern getroffen werden. Die übrigen Eigentümer erhalten eine Verfügung (Feststellungsbeschluss). Nach Rechtskraft des Feststellungsbeschluss gilt die entsprechende Fläche frühestens per 1. Januar 2014 als Nichtbauzone. Wird vor dem Feststellungsbeschluss oder während dem Rechtsverfahren mit dem Bau begonnen, wird das Verfahren obsolet und kann abgeschrieben werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des obigen Verfahrens ist das Zonenplanänderungsverfahren in Angriff zu nehmen. Im Rahmen dieses Verfahrens wird nur noch zu prüfen sein, welcher Nichtbauzone das betroffene Grundstück zuzuweisen ist. Ziel ist es, einen zukunftstauglichen Zonenplan dem obligatorischen Referendum zu unterstellen.

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