Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Walmdach nicht der appenzellischen Bauweise entspricht, welche vom neuen Baugesetz verlangt wird. Die Bauherrschaft erhob hierauf Rekurs.
Die Standeskommission heisst den Rekurs gut. Gemäss dem bestehenden Quartierplanreglement müssen im betroffenen Gebiet alle Hauptgebäude ausdrücklich entweder Satteldächer oder Walmdächer aufweisen. Da Walmdächer eigens genannt werden, müssen diese grundsätzlich mit dem Quartier- und Landschaftsbild als vereinbar betrachtet werden. Jedenfalls kann man sie nicht unter Verweis, dass sie stören, ablehnen.
Die Frage, ob das Gebot, dass Häuser gemäss dem neuen Baugesetz der appenzellischen Baukultur entsprechen müssen, der fraglichen Quartierplanbestimmung entgegen steht, konnte im vorliegenden Fall offen gelassen werden, weil das Baugesuch noch nach altem Recht eingegeben wurde und auch noch nach altem Recht zu beurteilen war.
Innerrhoden | 15.02.2013 | 09:15 Uhr
RK
Nach Rekurs: Walmdach darf gebaut werden
Eine Bauherrschaft möchte in einem Quartier ein Doppeleinfamilienhaus mit Walmdach bauen. Die Baubewilligungsbehörde hat das Gesuch abgelehnt.