Der Teilzonenplan Nord, in dem das Grundstück der Genossenschaft Migros Ostschweiz liegt, kann umgezont werden. Die Beschwerden gegen Art. 17 des Baureglementes wurden insofern gutgeheissen, dass der Regierungsrat als Vorinstanz nochmals über die Bücher muss. Die Beschwerden gegen Art. 19 des Baureglementes, welcher definiert, wie die Kurzone überbaut werden kann, wurden zurückgezogen.
An der Urnenabstimmung vom 19. Juni 2011 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Heiden den Teilzonenplan Nord und dem neuen Baureglement mit grossem Mehr zugestimmt. Die im vorgängigen Einspracheverfahren ergangenen Entscheide des Gemeinderates wurden mit Rekurs an den Regierungsrat angefochten. Der Regierungsrat hat am 8. Mai 2012 unabhängig voneinander die Rekurse abgewiesen sowie den Teilzonenplan Nord und das neue Baureglement genehmigt. Dagegen erhoben Anstösser der Liegenschaften der Genossenschaft Migros Ostschweiz und der damaligen Pension Nord (heute im Eigentum der Dr. Bettina Muhr AG) Beschwerde beim Obergericht. Die Genossenschaft Migros Ostschweiz beabsichtigt auf ihren Grundstücken Nrn. 65, 67 und 1146 zwischen der Gruberstrasse und der Nordstrasse in Heiden einen Laden mit Parkgarage zu erstellen. Das Obergericht hat mit Urteil vom 29. Mai 2013 entschieden, dass die drei erhobenen Beschwerden abgewiesen werden. Zurzeit läuft die Frist, während der die Prozessbeteiligten die Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Urteils mit Beschwerde beim Bundesgericht. Andernfalls muss die Begründung des Entscheides abgewartet werden. In diesem Fall beginnt die Frist zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Urteils.
Die nach der Urnenabstimmung über das Baureglement erhobenen Rekurse von drei Grundeigentümern im Gebiet Nord lehnte der Regierungsrat am 8. Mai 2012 ab und genehmigte das neue Baureglement. Die dagegen erhobenen Beschwerden hat nun das Obergericht mit Entscheid vom 29. Mai 2013 insofern gutgeheissen, als der Rekurs- und Genehmigungsentscheid des Regierungsrates betreffend Art. 17 des Baureglementes aufgehoben wird. Die Sache wird diesbezüglich zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Der Gemeinderat ist enttäuscht über diesen Entscheid und ist gespannt auf dessen Begründung.