Ausländerinnen und Ausländer, die wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden sind oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben, sollen ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Die verurteilten Personen müssen zudem mit einem Einreiseverbot von fünf bis 15 Jahren belegt werden.
Der Bundesrat hat zwei Varianten zur Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen zur Vernehmlassung unterbreitet. Beide sehen die Regelung einer neuen Form der Landesverweisung im Strafgesetzbuch vor. Eine vermittelnde Lösungsvariante soll sowohl dem von den Initianten mit der neuen Verfassungsbestimmung angestrebten Ausweisungsautomatismus, als auch den bestehenden Verfassungsgrundsätzen und völkerrechtlichen Menschenrechtsgarantien soweit möglich Rechnung tragen. Mit ihr würde im Regelfall eine Ausweisung vorgenommen, wenn bezüglich der gesetzlich verankerten Straftatbestände eine Verurteilung zu einer Strafe von mehr als sechs Monaten Freiheitsentzug angeordnet wurde. Die Vorlage verlangt, dass eine solche Strafe und der Landesverweis von einer gerichtlichen Instanz ausgesprochen werden müssen. Der Strafbefehl einer Staatsanwaltschaft, mit dem eine Strafe von über sechs Monaten Freiheitsentzug ausgesprochen und ein Landesverweis verfügt wird, wäre also nicht möglich. Eine zweite Variante würde den neuen Verfassungsbestimmungen als jüngerem Recht absoluten Vorrang vor dem bisherigen Verfassungsrecht und vor dem Völkerrecht einräumen. Damit würde ein Ausländer ungeachtet des Strafmasses, das heisst auch bei einer kurzen Freiheitsstrafe, ausgewiesen.
Die Standeskommission gibt der vermittelnden ersten Variante grundsätzlich den Vorrang. Sie verlangt jedoch klar, dass es der Staatsanwaltschaft auch künftig möglich sein muss, im Rahmen eines Strafbefehls eine Landesverweisung auszusprechen. In diesem Punkt votiert sie daher für die zweite Variante der Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen.