Lärmschutzwand ist gerechtfertigt

Ein Anwohner der Umfahrungsstrasse hat sich gegen eine geplante Lärmschutzwand gewandt.

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Zunächst hat er im öffentlichen Auflageverfahren beim Bau- und Umweltdepartement Einsprache erhoben. Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid hat er anschliessend bei der Standeskommission Rekurs erhoben. Er machte geltend, die Lärmberechnungen seien weder transparent noch nachvollziehbar. Ausserdem sei auch die wirtschaftliche Tragbarkeit des Projekts nicht ausgewiesen. Schliesslich verunstalte die projektierte Lärmschutzwand das Strassen- und Ortsbild.

Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen. Sie stellte in grundsätzlicher Hinsicht fest, dass für das fragliche Gebiet die Lärmempfindlichkeitsstufe ll im Sinne der Lärmschutzverordnung gilt. Da im fraglichen Strassenabschnitt die für diese Stufe zulässigen Emissionswerte überschritten werden, ist die Errichtung einer Lärmschutzwand grundsätzlich gerechtfertigt.

Weil sich Lärmschutzmassnahmen auf komplexe technische und mathematische Modelle und Berechnungen abstützen, müssen diese in einem Rechtsmittelentscheid nicht in allen technischen Details hergeleitet werden. Vielmehr ist es mit der Pflicht zur Begründung von Entscheiden vereinbar, wenn dem Adressaten bekanntgegeben wird, welche Berechnungsmethode angewendet worden ist. Der Rekurrent hätte ausserdem die Möglichkeit gehabt, die Projektpläne und die dazugehörenden Unterlagen während der Auflagefrist beim Bau- und Umweltdepartement einzusehen.

Im Weiteren hat die Standeskommission das Argument nicht gelten lassen, dass die Lärmschutzwand das Strassen- und Ortsbild verunstalte, zumal das fragliche Gebiet weder in einem Ortsbild- noch Landschaftsschutzgebiet liegt. Schon die Umfahrungsstrasse selber ist baulich eine nüchterne, unter technischen Gesichtspunkten errichtete Anlage, welcher weder eine besondere ästhetische noch historische Bedeutung zukommt.

Da zudem auch die Wirtschaftlichkeit des Lärmschutzprojekts gegeben ist, wurde der Rekurs abgewiesen.

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