Kostenvorschüsse in Rekursverfahren

Künftig werden zur Sicherung der Verfahrenskosten in Rekursen - wie bereits in Gerichtsverfahren - Kostenvorschüsse erhoben.

  • (Symbolbild: Bigstock)

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Auf den 1. Januar 2020 ist die neue Gebührenverordnung in Kraft getreten. Mit ihr wurde die Möglichkeit geschaffen, dass in Rekursverfahren Kostenvorschüsse erhoben werden können. Diese Praxis wird schon seit langem in Gerichtsverfahren angewandt. Sie hat sich dort gut bewährt, weshalb sie nun auch auf die Rekursverfahren ausgedehnt wird.
Bereits heute verhält es sich so, dass die Standeskommission die mit einem Rekursverfahren entstandenen Kosten nach Massgabe des Rekursausgangs verlegt: Im Falle eines Unterliegens werden die Kosten der Rekurrentin oder dem Rekurrenten belastet, bei einem Obsiegen gehen sie zu Lasten des Staats.
Neu werden diese Kosten in Rekursverfahren mit einem Kostenvorschuss gesichert. Die Kostenerhebung wird in der Regel nach dem Abschluss des Schriftenwechsels vorgenommen. Geht der Kostenvorschuss nicht innert Frist ein, schreibt die Standeskommission das Rekursverfahren als erledigt ab. Es bleibt dann bei der angefochtenen Verfügung. Wird der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt, wird er angerechnet, sofern der Partei im Rekursentscheid Kosten auferlegt werden. Ein allfälliger Überschuss wird rückerstattet, höhere Rekurskosten werden nachbelastet. Obsiegt die Partei, wird ihr der Kostenvorschuss zurückbezahlt. Mit dieser Neuerung können der Inkassoaufwand und das Verlustrisiko des Staats minimiert werden.

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