Die Überprüfung der Schätzung ergab, dass die beanstandeten Werte unter korrekter Anwendung der massgeblichen Grundlagen erhoben wurden. Der Mietwert wird in Prozenten der Umsätze ermittelt. Die Umsätze dürfen nicht auf reine Buchhaltungszahlen abstützen, wie dies die Rekurrentin vorschlägt. Die Schätzung muss den mutmasslichen zukünftigen Betriebsertrag mitberücksichtigen. Auch der zur Berechnung verwendete Prozentsatz entspricht den Vorgaben des Schätzerhandbuchs im entsprechenden Bereich.
Innerrhoden | 11.07.2014 | 09:35 Uhr
RK
Grundstückschätzung: Rekurs abgewiesen
Die Standeskommission hat einen Rekurs gegen die Grundstückschätzung eines Wohn- und Geschäftshauses mit Bauland abgewiesen. Die Rekurrentin beanstandete, dass der Verkehrswert des Grundstücks zu hoch eingeschätzt worden sei und kritisiert insbesondere die Ermittlung des Ertrags aus dem Restaurationsbereich.