Gemeindeentwicklung mit Hilfe von Art. 56

In Walzenhausen existieren Grundstücke und Areale, die gemäss rechtskräftigem Zonenplan wohl einer Bauzone zugewiesen sind, die aber mangels Verfügbarkeit oder wegen Baulandhortung nicht überbaut werden können.

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Zusammen mit dem Raumplaner wurden sämtliche Flächen, die in den Anwendungsbereich von Art. 56 BauG fallen, bezeichnet und deren Eigentümer angeschrieben. Dies betrifft insgesamt 75 Parzellen. Die Grundeigentümer haben nun bis Ende Mai Zeit, der Gemeinde mitzuteilen, was mit dem eigenen Bauland geplant ist. Eine gewisse Aktivität seitens der Baulandbesitzer zeichnet sich bereits ab. Nach Ablauf der Frist wird der Gemeinderat wiederum mit dem Raumplaner die Resultate analysieren, um sich einen Überblick über die raumplanerische Gesamtsituation in Walzenhausen zu verschaffen. Die Bevölkerung wird zu gegebenem Zeitpunkt über den weiteren Ablauf des Verfahrens informiert. Fragen können an die Gemeindekanzlei gerichtet werden.

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