Nach der neuesten Fassung der Verordnung über das Zivilstandswesen veröffentlichen die Gemeinden die ihre Einwohnerinnen und Einwohner betreffenden Todesfälle. Sie können ferner Geburten, Trauungen und Eintragungen von Partnerschaften veröffentlichen. Den Verzicht auf die Veröffentlichung verlangen können: a) bei Geburten ein Elternteil; b) bei Todesfällen nächste Angehörige; c) bei Trauungen die Braut oder der Bräutigam; d) bei Eintragungen von Partnerschaften eine der Partnerinnen oder einer der Partner. Die Gemeindekanzlei hat weder bei Geburten noch bei Trauungen oder Eintragungen von Partnerschaften Kontakt mit den verzichtsberechtigten Personen. Nur bei Todesfällen ist das Bestattungsamt im Kontakt mit Angehörigen und kann diese anfragen, ob eine Publikation unterbleiben soll.
Für den Gemeinderat ist es das Recht der Einwohnerinnen und Einwohner, selber zu entscheiden, welche privaten Ereignisse der Allgemeinheit mitgeteilt werden sollen und welche nicht. Verzichten beispielsweise Angehörige auf eine Todesanzeige in der Zeitung, dürfte auch kaum eine amtliche Mitteilung gewünscht sein. Zudem wird der Neuigkeitswert dieser Publikationen überschätzt, da sie nur periodisch erfolgen und durch das Widerspruchsrecht ohnehin unvollständig sind.