Da die Änderungen betreffend das Amt der Zwangsmassnahmenrichterin oder des Zwangsmassnahmenrichters neben der Revision von gesetzlichen Erlassen zusätzlich eine Revision der Kantonsverfassung erfordern, werden sie in eine separate Vorlage genommen. Beide Vorlagen werden einem Vernehmlassungsverfahren bis am 20. Juni 2020 unterzogen.
Auf gemeinsamen Vorschlag des Kantonsgerichts und Bezirksgerichts sollen die Spruchkörper des Gesamtgerichts des Bezirksgerichts, des Kantonsgerichts sowie seiner Kommissionen verkleinert und gleichzeitig die einzelrichterlichen Kompetenzen ausgeweitet werden. Weiter soll das Jugendgericht dem Bezirksgericht angegliedert werden. Die Änderungen an den verschiedenen Erlassen werden in einem Landsgemeindebeschluss über die Revision von Gerichtsorganisationsbestimmungen zusammengefasst.
Mit der zweiten Landsgemeindevorlage wird beim Bezirksgericht eine Neuerung eingeführt. Die Ausübung des Amts der Zwangsmassnahmenrichterin oder des -richters ist anspruchsvoll und setzt juristisches Wissen und Erfahrung voraus. Der Bezirksgerichtspräsident kann diese Aufgabe nicht selber wahrnehmen, weil er ansonsten in anschliessenden Strafverfahren im Ausstand wäre. Da aber im Bezirksgericht neben dem Präsidenten nicht immer eine zweite Person mit einer juristischen Ausbildung zur Verfügung steht und auch bei Abwesenheiten wegen Ferien oder Krankheiten eine lückenlose Besetzung gesichert sein muss, soll mit einer interkantonalen Vereinbarung der jederzeitige Zuzug von Zwangsmassnahmenrichterinnen und -richtern anderer Gerichte ermöglicht werden. Weil für die vorgeschlagene Neuregelung für das Zwangsmassnahmengericht neben Änderungen von kantonalen gesetzlichen Erlassen zusätzlich auch eine Revision der Kantonsverfassung erforderlich ist, wird sie der Landsgemeinde mit einer separaten Vorlage zum Beschluss unterbreitet.
Die Standeskommission hat die beiden Landsgemeindevorlagen an ihrer Sitzung vom 28. April 2020 in zweiter Lesung beraten und beschlossen, zu den Vorlagen je ein Vernehmlassungsverfahren bis zum 20. Juni 2020 zu eröffnen.
Die Vernehmlassungsunterlagen zu beiden Vorlagen können im auf Homepage des Kantons unter Vernehmlassungen eingesehen werden.