Gemäss der Direktzahlungsverordnung muss der Bewirtschafter regelmässig Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Diese sollen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Wird dieser Nachweis nicht geleistet, können Direktzahlungen gekürzt oder verweigert werden.Weil wegen des nicht erbrachten Leistungsnachweises eine wirkungsvolle Kontrolle verhindert wurde, hat die Standeskommission die Verweigerung der Zahlung als gerechtfertigt beurteilt. Der Rekurs wurde entsprechend abgelehnt.
In drei weiteren Fällen wurde der Beitrag für die Tierhaltung unter erschwerten Produktionsbedingungen (TEP) nicht mehr zuerkannt. 2008 wurde das System mit den TEP-Beiträgen angepasst. Aufgrund dieser Anpassung gab es Fälle mit Beitragssenkungen. Für diese Fälle hat der Bundesrat eine Übergangsregelung erlassen, nach welcher bis Ende 2013 die altrechtlich berechneten TEP-Beiträge ausgerichtet werden. Die drei Rekurrenten haben seither Betriebe übernommen, deren Bewirtschafter solche Übergangsbeiträge erhalten haben. Sie stellten sich im Rekurs auf den Standpunkt, dass die TEP-Beiträge auch ihnen bezahlt werden, weil es sich um Betriebsbeiträge handelt. Die Standeskommission stellte demgegenüber fest, dass solche Übergangsbeiträge gemäss klarem Wortlaut der Bundesregelung zwar an den Bewirtschafter gehen, bei einem Betriebsleiterwechsel gemäss klarem Wortlaut der Bundesregelung aber dahinfallen. Die Rekurse wurden demgemäss abgewiesen.