Der betroffene Landwirt erhob dagegen Rekurs bei der Standeskommission. Er führte sinngemäss aus, dass bei höherer Gewalt auf eine Kürzung verzichtet werden könne. Auf seinem Betrieb habe es kurz vor der Kontrolle mehrere Erdrutsche gegeben, die einen grossen Mehraufwand nach sich gezogen hätten.
Die Standeskommission anerkannte, dass höhere Gewalt durchaus ein Grund sein kann, um auf Kürzungen zu verzichten. Indessen ist dies nur dann so, wenn die höhere Gewalt Ursache für den Verstoss gegen Tierschutzvorschriften ist. Wenn also beispielsweise der vorgeschriebene Auslauf von Tieren wegen eines Erdrutsches überhaupt nicht durchführbar ist, sollte auch kein Abzug vorgenommen werden. Im vorliegenden Fall ist allerdings zwischen den Erdrutschen und den zu kleinen Boxen kein ursächlicher Zusammenhang feststellbar. Der Rekurs wurde daher abgewiesen.
Innerrhoden | 02.05.2014 | 10:58 Uhr
RK
Direktzahlungen wurden zu Recht gekürzt
Anlässlich der Kontrolle eines landwirtschaftlichen Betriebs im Juli 2013 wurde festgestellt, dass für zwei Muttertiere mit Jungen die Boxen deutlich zu klein waren. In der Folge kürzte das Land- und Forstwirtschaftsdepartement Beiträge und nahm bei den Direktzahlungen einen Abzug vor.