Der Beteiligtenkreis ist zweckmässig

Auf Gesuch eines Liegenschaftseigentümers wurde die Gründung einer Flurgenossenschaft eingeleitet. Die Flurgenossenschaft soll insbesondere dazu dienen, die bereits bestehende Strasse im fraglichen Gebiet zu asphaltieren. Der Bezirk hat die Grundeigentümer angeschrieben und das Beteiligtenverzeichnis öffentlich aufgelegt. Darauf haben zwei Eigentümer Rekurs erhoben.

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Die Rekurrenten beantragen die Streichung ihrer Parzelle aus dem Beteiligtenverzeichnis. Ein Rekurrent lehnte zudem die Gründung der Flurgenossenschaft als solche ab.
Der Antrag auf Verzicht der Gründung wurde abgelehnt. Gegen den Beschluss eines Bezirksrats, die Gründung einer Flurgenossenschaft einzuleiten, besteht kein Rechtsmittel. Nur im gegenteiligen Fall ist ein Rekurs möglich. Ist man gegen die Gründung einer Flurgenossenschaft, muss man sich in der ersten Beteiligtenversammlung wehren. Wird die Gründung trotzdem beschlossen, kann man dann Rekurs führen.
Hinsichtlich des Beteiligtenkreises ist die Standeskommission zum Schluss gelangt, dass er in den beanstandeten zwei Fällen zweckmässig gezogen wurde. Die betroffenen Parzellen sollen im Beteiligtenkreis belassen werden. Nicht nur direkt angrenzende Parzellen profitieren von einer Erschliessung. Auch für Grundstücke, die nicht direkt anstossen, kann sich ein gewisser Mehrnutzen ergeben. Ist der Mehrnutzen klein, ist dies entsprechend beim Unterhaltsperimeter zu berücksichtigen. Gegen die Kostenbeteiligung kann dann Rekurs geführt werden.

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