Das Obergericht hat entschieden

Im Zusammenhang mit der Gebäude­adressierung hat der Einzelrichter des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden beschlossen, dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden kann.

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Er ist damit dem Antrag des Gemeinderates gefolgt. Im Weiteren hat er den Entscheid des Departements Bau und Umwelt vom 7. Oktober 2010 bezüglich der an die Rekurrenten zugesprochenen Parteienentschädigung von eintausend Franken aufgehoben. Zudem wurden den Beschwerdegegnern die Gerichtskosten auferlegt.
Der Einzelrichter stellt in seinem Entscheid fest, dass in formeller Hinsicht das Departement Bau und Umwelt im Oktober 2010 zu Unrecht auf die Rekurse der Rekurrenten eingetreten ist, weshalb die Parteienentschädigung aufzuheben ist. Demnach habe die Gemeinde Bühler die Mitteilungen der neuen Adressen im März und April 2010 richtigerweise nicht in Verfügungen erlassen.
Mit diesem Entscheid hofft der Gemeinderat, dass die Angelegenheit nun auch juristisch abgeschlossen ist, wobei gegen das Urteil beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde geführt werden kann.

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