Bundesgericht pfeift Ausserrhoder Migrationsamt zurück

Der Entzug der Niederlassungsbewilligung wegen des Bezugs von Ergänzungsleistungen zusätzlich zur AHV-Rente ist nicht zulässig. Das hat das Bundesgericht im Fall eines Spaniers in Ausserrhoden entschieden.

  • (Symbolbild: Bigstock)

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Ergänzungsleistungen seien keine Sozialhilfe, schreibt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Während eine dauerhafte Sozialhilfeabhängigkeit dazu führen könne, dass eine Niederlassungsbewilligung entzogen werde, habe dies der Gesetzgeber bei den Ergänzungsleistungen ausgeschlossen.

Ein Jahr vor Frühpensionierung

Im konkreten Fall wurde einem Spanier 1993 eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Er arbeitete in der Schweiz und erhielt 1997 wegen eines Rückenleidens eine IV-Rente zugesprochen. Nachdem diese Ende 2005 aufgehoben wurde, bezog der Mann von November 2006 bis März 2021 insgesamt rund 290’000 Franken Sozialhilfe. Im April 2021 ging der Mann in Frühpension.

Rund ein Jahr vor der Frühpensionierung verfügte die Abteilung Migration von Appenzell Ausserrhoden den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Sie begründete dies mit der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit und anschliessend mit den Ergänzungsleistungen.

Relevanter Zeitpunkt

Die kantonalen Instanzen wiesen die eingereichten Rechtsmittel des Spaniers ab. Vor Bundesgericht hat er nun aber Recht erhalten. So habe die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zum Zeitpunkt des angefochtenen, vorinstanzlichen Urteils von Ende November 2021 nicht mehr bestanden. Und Ergänzungsleistungen stellen laut Bundesgericht keinen Grund für den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung dar.

Anders wäre der Entscheid allenfalls ausgefallen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids noch Sozialhilfe erhalten hätte, in naher Zukunft aber pensioniert worden wäre und dann Ergänzungsleistungen erhalten hätte.

Wie das Bundesgericht ausführt, hätten bei einer solchen Konstellation die künftigen Ergänzungsleistungen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs berücksichtigt werden müssen, da diese Leistungen ebenfalls die öffentlichen Finanzen belasten würden.

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