In einem Schreiben an den Landamman nahmen die Jungfreisinnigen Ausserrhoden Stellung zur Teilrevision der Kantonsverfassung (Reform der Staatsleitung).
Die Jungfreisinnigen Ausserrhoden (JFAR) begrüssen insbesondere die deutlichere Ausformulierung der Gewaltenteilung in der geänderten Verfassung sowie die Neuregelung der Kompetenzen und der Aufgabenteilung im Bereich der Aussenbeziehungen. Gerade der letzte Punkt kann dazu beitragen, dass sich Appenzell Ausserrhoden als starker Kanton gegenüber seinen Nachbarn und auch nationaler Ebene behaupten kann.
Organisation des Regierungsrates
Hinsichtlich der Organisation des Regierungsrates und des Amtes des Landammans schlagen die JFAR vor, die Anzahl der Mitglieder des Regierungsrates bei sieben zu belassen. Ein siebenköpfiger Regierungsrat ist politisch breiter abgestützt, vertritt eher alle relevanten Kräfte und kann seine Repräsentationsfunktionen gegenüber dem Bund und Mitwirkungspflichten in interkantonalen Gremien wahrnehmen. Das bisherige Modell des Hauptamtes wird den zeitlichen Anforderungen nicht mehr gerecht, weshalb die JFAR vorschlagen, auf das Vollamt umzustellen.
Von der Amtsdauer her wollen die JFAR keine Beschränkung einführen. Das Volk ist souverän genug, einen neuen Amtsvertreter zu wählen, sollte es zum Schluss kommen, dass neue Kräfte von Nöten sind. Falls dennoch eine Amtszeitbeschränkung ins Auge gefasst wird, so sollte sich diese nach Anzahl Jahren anstatt der Zahl der Wiederwahlen richten. Insgesamt müssten aber (finanzielle) Anreize geschaffen werden, dass die volle Amtsdauer nicht ausgeschöpft werden muss. Auch in Bezug auf das Alter sind die JFAR gegen eine Beschränkung. Sie begrüssen die Aufhebung der Altersbeschränkung nach oben ausdrücklich. Sie sprechen sich zugleich gegen die Einführung jeglicher Alterlimiten (nach unten oder oben) aus.
Ausgestaltung des Landammanamts
Das Wahlorgan für das Amt des Landammans soll weiterhin das Volk sein. Die Volkswahl ermöglicht die besondere Stellung des Amts hervorzuheben. Aufgrund der bevorzugten Volkswahl ist eine Amtsdauer von zwei Jahren anzustreben.
Dem Volk als Wahlorgan sollte keine Beschränkung hinsichtlich der Auswahl des Landammans auferlegt werden. Es sollte selber entscheiden können, ob es einer Person nochmals zwei Jahre (oder länger) dieses anspruchsvolle Amt anvertrauen will oder nicht.
Falls der Regierungsrat als Wahlorgan bestimmt wird, so muss zwingend eine Auszeit einer Amtsdauer (2 Jahre) eingeführt werden, da es ansonsten zu einer Machtkonzentration bei einer Person oder Gruppierung kommen könnte.